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| Explosionsschutz - Bundesverband Koch- und Räucheranlagen | |||
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Ein Musterexemplar des Formblattes "Zertifikat Raucherzeuger gemäß EG-Richt-linien", dessen Verwendung ausschließlich den Mitgliedsunternehmen des BKR vor-behalten ist, ist im Anschluß an die Presseveröffentlichung der FBG abgebildet.
Seit dem 01. Juli 2003 sind Hersteller von Raucherzeugern gemäß der Richtlinie 94/9/EG bzw. der nationalen Umsetzung durch die elfte Verordnung zum Geräte-sicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) verpflichtet, bestimmte Vorgaben einzuhalten. Hieraus ergeben sich für die Hersteller der Anlagen zwei Möglichkeiten:
Die Mitglieder des Bundesverbandes Koch- und Räucheranlagen (www.bundes-verband-bkr.de) haben sich für die zweite Variante entschieden, da deren herge-stellte und vertriebene Raucherzeuger die genannten Bedingungen erfüllen. Sie stellen den Betreibern ein "Zertifikat Raucherzeuger gemäß EG-Richtlinien" zur Verfügung, aus dem ersichtlich ist, wie der Raucherzeuger/die Räucheranlage einzu-ordnen ist. Das Zertifikat wird vom Hersteller auf Anforderung auch für Altanlagen ausgestellt. Eine Kennzeichnung des Raucherzeugers mit einem Ex-Symbol entfällt damit. Darüber hinaus erleichtert das Zertifikat dem Betreiber die Erstellung des in der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Explosionsschutzdokumentes, da er mit Ausnahmen nur noch die Umgebung des Raucherzeugers entsprechend zu dokumentieren hat. Das entbindet allerdings den Aufsteller oder Betreiber dieser Anlagen nicht, die schon in den BGR 138 "Sicherheitsregeln für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" aufgeführten Bedingungen für das Betreiben von Räu-cheranlagen zu beachten. Auch die seitens des Betriebes festzulegenden Maßnahmen zur Gewährleistung des sicheren Zustandes, wie die Festlegung von Verantwortlichkeiten, regelmäßige Durchführung von Unterweisungen, regelmäßige Wartung und regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person, müssen weiterhin beachtet werden. Sollte der Käufer einer Räucheranlage nach dem 01. Juli 2003 diese ohne entsprechende Unterla-gen, sprich entweder "Baumusterprüfbescheinigung" oder "Zertifikat Raucherzeu-ger" aufgestellt bekommen haben, so sollte er diese Unterlagen umgehend vom Her-steller nachfordern, da er aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung hier in der Pflicht ist." Dipl.-Ing Norbert Schulz, Fleischerei-Berufsgenossenschaft |
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